Frank W.
Moin,
ich hätte es für Spam gehalten
Ansonsten ist es selbstverständlich wichtig zu wissen, was der Angeklagte "verbrochen" hat. Da gibt es eine ziemliche Spannbreite, wenn er z.B. mit 2,5 Promille einen Fußgänger umgenietet hat, gibt es eine andere Strafzumessung, als z.B. zweimal im Jahr mit über 20 km/h geblitzt zu werden, bei Probezeit gelten schon wieder andere Regeln.
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