Datum: 21. November 2016 16:32
mol schrieb:
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> Du hast Anrecht auf Wertersatz des Betrages, den
> dein Fahrzeug am Markt erzielen würde. Nicht mehr
> und nicht weniger.
Hmmm, das ist eine interessante Aussage, die für mich zunächst mal überraschend klingt. Ich hab bisher angenommen, der Geschädigte bekäme den ihm entstandenen Schaden ersetzt und nicht nur das, was dem "Markt" das unbeschädigte Teil wert gewesen sei. Da besteht m.E. noch juristischer Klärungsbedarf welche Ansicht denn nun korrekt ist. Möglicherweise ja noch eine dritte ganz andere...
Zufällig sprach ich eben mit dem Gutachter meines Tee über dieses Thema, woraufhin er mir erklärte, es gäbe in solchen Fällen nicht nur einen "Wiederbeschaffungswert", sondern auch noch einen "Wiederherstellungswert". Die feine Unterscheidung bezieht sich auf Sachen, die eben nicht beliebig "wiederbeschaffbar" sind, weil es sie so nicht gibt. Sei es ein vergoldeter Golf I oder eine full customized Harley Davidson. Seiner Ansicht nach hätte der Geschädigte ein Recht auf vollständige Begleichung seines erlittenen Schadens. Dass es zu diesem Thema mit Versicherungen bisweilen Differenzen wegen unterschiedlicher Sichtweisen gäbe, war ihm jedoch auch nicht unbekannt.
Grüße, Tom
Aus Murphys unvollständiger Liste von Kampfgesetzen:
41. Wenn beide Seiten davon überzeugt sind, dass sie bald verlieren werden, haben sie beide Recht.