Datum: 25. August 2016 10:11
Markus[LB] schrieb:
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> Das Gesetzt sieht hier keinen Unterschied von wo
> Du das Kennzeichen hast, ob vom Nachbar
> "ausgeliehen" oder vom eigenen Fahrzeug auf einem
> anderen Fahrzeug. Das Strafmaß könnte vielleicht
> anders ausfallen, aber ich vermute einmal dass es
> sehr viel teurer wird, als eine Spedition zu
> beauftragen um das Fahrzeug zu holen...
Wo Du Recht hast...
Wobei man aber den Satz:
Der Kennzeichenmissbrauch, in Deutschland eine Verkehrsstraftat (Vergehen) gemäß § 22 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
schützt als Rechtsgut die zuverlässige und eindeutige Zuordnung eines (zulassungspflichtigen) Kraftfahrzeuges zu einem Fahrzeughalter.
.. durchaus so interpretieren kann, dass er im konkreten Fall
nicht zutrifft.
Auch dann, wenn ich das Kennzeichen eines abgemeldeten KFZ, das vorher auf mich als Halter angemeldet war, an das KFZ klemme, ist das o.g. Rechtsgut ja geschützt.
Und irgendwelche missbräuchlichen Vorteile, nämlich Steuerbetrug, Missbrauch des Fahrzeugs zur Verübung einer Straftat usw., gegen die sich der §22 richtet, sollen in diesem Fall ja nicht erlangt werden.
- Dazu müsste man aber die Kommentare lesen, und die gibt's leider online nicht für lau.
- Aber dafür den Spass, wie hier ein Sturm im Wasserglas losbricht, wenn man diese Frage in einem "öffentlichen Forum" zu Debatte stellt.
>
> "Erwischt" werden ist übrigens nicht so
> unwahrscheinlich. Man muss ja "nur" geblitzt
> werden oder in eine Verkehrskontrolle geraten.
Naja, da sind wir eben bei den < 1%. Man muss bei so einer "Überführungsfahrt" ja nicht unbedingt Geschwindigkeitsbegrenzungen übertreten.
Die bess're Alternative ist aber zweifelsfrei diese:
In der Tag wäre eine Möglichkeit, sich einfach Überführungskennzeichen zu besorgen, (die gibt es nur mit Deckung der Versicherung) und dann möglicherweise nicht zum TÜV im Kreis, oder im Nachbarkreis sondern im Nachbar-Nachbar-Nachbar-Nachbarkreis zu fahren.
LG,
franz
Gsund blei'm !
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 25.08.16 10:12.